Pflicht zur Dämmung der obersten Geschoss-Decke
EnEV 2009 § 10 Absatz 3
 

Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft.

Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten.

In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches. Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat.

Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.

 

So die Verordnung.

 

Die eigentliche Frage ist natürlich wer dies kontrolliert und welche Konsequenzen möglicherweise entstehen könnten.
Für Baden-Württemberg gilt bisher, dass die Überwachung bei der unteren Baurechtsbehörde liegt. Ein Bußgeld bei Nichteinhaltung wird (nach Kenntnisstand) nicht erhoben. Jedoch kann die Baurechtsbehörde im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im eigenen Ermessen handeln (z. B. Androhung von Zwangsgeld).

Die auf manchen Webseiten zu findenden "Bußgeldern" in Höhe von bis zu 50.000,00 € beziehen sich somit meiner Meinung nach nicht auf den eigentlichen Tatbestand, dass die EnEV-Vorgabe nicht eingehalten wurde sondern darauf, dass die Behörde ein Zwangsgeld androhen kann für den Fall, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wird.
Mit anderen Worten - solange kein Kläger - ist auch kein Richter in Sicht. Wird jedoch der Mangel angezeigt und fordert die Behörde die Durchführung der entsprechenden Maßnahme an, so hat sie die Möglichkeit bei Weigerung ein Zwangsgeld zu verhängen.

Bei der Eigennutzung einer Immobilie ist es daher eher unwahrscheinlich, dass eine Nichteinhaltung auffällt.

Ganz anders sieht es aus, wenn die Immobilie vermietet wird, hier kann relativ schnell eine "Mietkürzung" und/oder "eine Anzeige" für Unbill sorgen.

Bei der Ermittlung des Werts einer Immobilie (also der Bestimmung was wohl ein Käufer dafür zu zahlen bereit ist) ist die Vorgehensweise recht eindeutig.

Jeder Käufer wird bei seiner Kaufpreisverhandlung all das in Abzug bringen, was ihn in Kürze zu belasten droht. Bauliche Mängel, technische Überalterungen oder fehlende Dämmungen werden in der Kaufpreisüberlegung wertmindernd und somit kaufpreisreduzierend vorgetragen werden.

Mit anderen Worten: Erfüllt eine Immobilie die Anforderungen der EnEV 2009 nicht, so ist sie weniger Wert.
 

© BGI ‑ Bewertungs-Gesellschaft für Immobilien mbH
  Martin Riekert
  http://www.bgi-mbh.com

Änderungen der EnEV 2009 zu 2007: Ministerium

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